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1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote von METRIO erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AGB"); entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Kunden, Besteller und Geschäftspartner (nachfolgend auch „BESTELLER“) erkennt METRIO nicht an und widerspricht diesen ausdrücklich, es sei denn, METRIO hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von METRIO gelten auch dann, wenn METRIO in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender oder ergänzender Bedingungen des BESTELLERs die Lieferung an den BESTELLER vorbehaltlos ausführt. Für zukünftige Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch dann als vereinbart, wenn nicht noch einmal explizit auf sie hingewiesen wurde.

1.2 Ferner widerspricht METRIO – vorbehaltlich einer Zustimmung durch METRIO im Einzelfall - sämtlichen Verweisungen des BESTELLERS auf Klauselwerke Dritter und sämtlichen Regelwerken, auf die der BESTELLER Bezug nimmt. METRIO widerspricht ausdrücklich auch der subsidiären Geltung von derartigen durch den BESTELLER in Bezug genommen Klausel- bzw. Regelwerken. Sollen im konkreten Einzelfall anderslautende Vereinbarungen mit dem BESTELLER getroffen werden, die Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben sollen, setzt dies einen Vertrag oder unsere ausdrückliche Bestätigung, jeweils in Textform, voraus.

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen METRIO und deren BESTELLER Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des BESTELLERs in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.6 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem BESTELLER (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch METRIO maßgebend.

1.7 METRIO ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.



2 Bestellung, Vertragsschluss, Vertragspartner, Vertragsunterlagen UND PRODUKTANGABEN

2.1 Von METRIO im Einzelfall erklärte Angebote verstehen sich stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den BESTELLER gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist METRIO berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seinem Zugang anzunehmen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Stornierung der Bestellung durch den BESTELLER nicht zulässig. Eine Änderung der Bestellung wird nur wirksam, wenn sie von METRIO schriftlich bestätigt wird.

2.3 Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung von METRIO. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von METRIO bestätigt sind. Die endgültige Bestätigung eines Auftrages bedarf in jedem Fall der Klärung von Kunden, Kundenanschrift, Rechnungs- und Versandanschrift, Auftragsinhalt in Form der zu liefernden Artikel in Menge und Ausführung, Rabatte, Lieferwünsche bzw. Liefertermine und ggf. Sonderbedingungen.

2.4 Von METRIO gefertigte vorvertragliche Mitteilungen wie Kostenvoranschläge und Beschreibungen sind unverbindlich,
es sei denn, es ist eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden.

2.5 Katalog- und Prospektangaben, Merkblätter, anwendungstechnische Hinweise, Angaben auf Internetseiten und sonstige, allgemeine Informationen sind nicht Vertragsbestandteil und garantieren keine Eigenschaft, es sei denn es ist etwas Anderes schriftlich vereinbart.

2.6 Soweit METRIO Handelsvertreter einsetzt, sind diese Vermittlungsvertreter, keine Abschlussvertreter. Der BESTELLER hat keine Übertragungsrechte aus einem Vertrag an Dritte.

2.7 Die vom BESTELLER gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für METRIO maßgebend. Der BESTELLER haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. METRIO ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.

2.8 Die in Prospekten und Katalogen von METRIO enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Der BESTELLER hat sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

2.9 Vertragspartner von METRIO ist ausschließlich der Besteller, der die Bestellung erklärt hat und dem die Auftragsbestätigung erteilt worden ist.

2.10 Eine Haftung gegenüber im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht namentlich als BESTELLER genannten Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.



3 Lieferung, Abladung, LIEFERMENGEN, Lagerkosten bei VerSpätung, Leistungszeitpunkt, Lagerkosten Für Material des Bestellers

3.1 Die Lieferungen von METRIO erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. Bei Lieferung ab Werk ist der Leistungszeitpunkt der Tag an dem der BESTELLER durch METRIO darüber benachrichtigt wird, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Ist Lieferung frei Haus vereinbart, ist der Leistungszeitpunkt der Tag an dem die Ware an den Transporteur übergeben wird.

3.2 METRIOs Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer METRIOS. Auch individuelle Lieferverpflichtungen und Lieferzeiten werden im Übrigen nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Dies gilt auch im Fall einer Materialbeistellung durch den BESTELLER. Der vorbenannte Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn die Nichtbelieferung von METRIO nicht verschuldet wurde und METRIO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der BESTELLER wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Erfolgt die Selbstbelieferung nicht, ist METRIO zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. METRIO übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko. METRIO verpflichtet sich dem BESTELLER bereits erhaltene Gegenleistungen zurückzuerstatten, soweit die korrespondierende Leistung METRIOs aufgrund der Nichtbelieferung METRIOS entfällt

3.3 METRIO ist zur Ausführung und Lieferung nur verpflichtet, wenn der BESTELLER - sofern Vorkasse vereinbart ist - alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, kann METRIO die Lieferfristen entsprechend verlängern.

3.4 Nach Ablauf einer Abnahmefrist für die Lieferung ist METRIO zur Lieferung nicht mehr verpflichtet.

3.5 Fertigungsbedingte und branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn, dass eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den BESTELLER unzumutbar ist.

3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem BESTELLER unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.

3.7 Bei durch schuldhaft verspäteter Entladung durch den BESTELLER oder dem von ihm benannten Empfänger der Ware verursachten zusätzlichen Kosten für den Transport oder der Entladung der Waren behält sich METRIO vor, die dadurch in Rechnung gestellten Mehrkosten des Transports bzw. der Entladung an den BESTELLER nachzubelasten.

3.8 Wird der Versand auf Wunsch des BESTELLERS oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, kann METRIO, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insb. die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu Lasten des BESTELLERS berechnen. Die Lagerkosten werden auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass METRIO nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem BESTELLER wird gestattet nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

3.9 Wenn METRIO durch den BESTELLER Vormaterial zur Bearbeitung künftiger Bestellungen oder in Bezug auf einen Rahmenauftrag zur Verfügung gestellt wird und nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten nach Eingang dieses Materials bei METRIO keine Bestellung oder Leistungsabruf des BESTELLERs in Bezug auf dieses Material gegenüber METRIO erfolgt ist, ist METRIO berechtigt, von dem BESTELLER für jeden darauffolgenden Monat Lagerkosten in Höhe von EUR 15,00 pro Tonne des eingelagerten Materials zu verlangen. Die Parteien können abweichende Regelungen treffen.

3.10 Bei Warenabholung gewährt METRIO keine Frachtvergütung.

3.11 Der BESTELLER nimmt die Abladung der Ware auf eigene Kosten vor. Wenn der BESTELLER die Abladung nicht vornimmt, gerät er in Annahmeverzug.



4 VERPACKUNG

4.1 Die Verpackungskosten trägt der BESTELLER. Die Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.2 Der BESTELLER stellt METRIO von den Rücknahmepflichten nach § 15 Verpackungsgesetz frei.

4.3 Die Lieferung von Gitterbox- und Europaletten erfolgt im Austausch. Wenn Verzögerungen im Austausch eintreten, werden die METRIO entstehenden Kosten dem BESTELLER in Rechnung gestellt.

4.4 Jegliche Austauschverpackung ist spesenfrei an METRIO zurückzugeben.



5 GEFAHRÜBERGANG

5.1 Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den BESTELLER über. Dies gilt auch dann, wenn METRIO die Transportkosten übernommen hat oder für den BESTELLER verauslagt hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim BESTELLER liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den BESTELLER über, an dem die Ware versandbereit ist und dies dem BESTELLER angezeigt wurde.

5.2 Wird Ware im Einzelfall aus Gründen, die METRIO nicht zu vertreten hat und aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen zurückgenommen, so trägt der BESTELLER jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei METRIO.



6 Lieferfristen

6.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferfristen nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch METRIO und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung vom BESTELLER evtl. zu beschaffenden Unterlagen und Zeichnungen oder bereitzustellenden Materialien, zu leistenden Anzahlungen und der Einhaltung der weiteren vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.2 Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung der neuen Auftragsbestätigung durch METRIO.

6.3 Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als solche durch METRIO.

6.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des BESTELLERs voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ausdrücklich vorbehalten. Des Weiteren ist METRIO berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, solange der BESTELLER fällige Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen unberechtigterweise nicht erfüllt hat.

6.5 Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des BESTELLERs über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann METRIO zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5% an Lagerkosten dem BESTELLER in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

6.6 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der BESTELLER gegenüber METRIO eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

6.7 Sofern METRIO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, ist nach fruchtlosem Ablauf der vom BESTELLER gesetzten Nachfrist sein Anspruch auf eine Verzugsentschädigung – sofern und soweit er nachweist, dass ihm aus der Verzögerung ein Schaden entstanden ist – auf einen Betrag von 5% des Nettorechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung beschränkt. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf mindestens grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist der Schadensersatz jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen gilt Ziffer 12.2 dieser AGB entsprechend.

6.8 Der BESTELLER ist verpflichtet, auf Verlangen von METRIO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn METRIO die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.



7 HÖHERE GEWALT

7.1 Wird METRIO an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von nicht zu vertretenden Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässen oder Transporthindernissen, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschäden, Epidemie- oder Pandemielagen durch parasiten-, bakterien-, pilz- oder virenbedingte Infektionskrankheiten (z. B. COVID-19 inkl. Mutationen) oder andere Erregerarten, Krieg, Mobilmachung, Aus- und Einfuhrverboten, Verkehrssperren oder andere nicht von METRIO zu vertretende Störungen im eigenen Betriebsablauf oder im Betriebsablauf von Vorlieferanten/Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, ist METRIO verpflichtet, den BESTELLER unverzüglich zu informieren.

7.2 In den Fällen im Sinne der Ziffer 7.1 ist METRIO berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit METRIO der obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen ist. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz die Lieferpflicht von METRIO.

7.3 Die Umstände im Sinne der Ziffer 7.1 sind auch dann von METRIO nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

7.4 Dauern die unter Ziffer 7.1 aufgeführten Liefer- oder Leistungshindernisse unangemessen lange an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem BESTELLER steht das Recht zum Rücktritt erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu, es sei denn, es ist ein handelsrechtliches Fixgeschäft schriftlich vereinbart. Sonstige Ansprüche stehen dem BESTELLER nicht zu.



8 Preise, Preisanpassung, Kosten

8.1 Ausgangspunkt sind die in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Preise.

8.2 Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager von METRIO.

8.3 Die Preise gelten in Euro und verstehen sich ohne die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, sie wird in gesetzlich gültiger Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich gesondert ausgewiesen. Bei den in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preisen handelt es sich ferner um Preise ohne Verpackungskosten, ohne Porto, ohne Versicherung, ohne Verzollungskosten und ohne Versandkosten.

8.4 Zölle, Steuern und Gebühren sind vom BESTELLER zu tragen. Das gilt auch für Verpackungs-, Versand-, Belade- und Entladekosten. Die jeweils gültige und anzuwendende Umsatzsteuer trägt der BESTELLER. Soweit nichts Anderes vereinbart, hat der BESTELLER auch die Kosten der Frachtversicherung zu tragen.

8.5 Berücksichtigt METRIO hinsichtlich der Versandart und dem Versandweg die Wünsche des BESTELLERs, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten wie Express- oder Eilgut – auch bei frachtfreier Lieferung – zu Lasten des BESTELLERs. Das gilt auch, wenn der Versand durch Mitarbeiter oder Lieferanten von METRIO ganz oder teilweise durchgeführt wird.

8.6 Berücksichtigt METRIO Auftragsänderungen des BESTELLERS nach Erteilung des Auftrages, gehen sämtliche daraus resultierende Schäden und Kosten zu Lasten des BESTELLERS.

8.7 Preisbildung und Preisanpassung

8.7.1 Die Parteien sehen die Notwendigkeit in nachfolgenden Situationen die Preise (die in einer Rahmenvereinbarung festgelegt wurden) unter Berücksichtigung wechselseitiger Interessen und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anpassen zu können. METRIO kann nach billigem Ermessen ab einer Kostenänderung für METRIO (Erheblichkeitsschwelle) von mehr als 5% des jeweiligen Preisniveaus eine Preisanpassung in Textform vornehmen, wenn sich z. B. die Energie-, Transport- oder Rohstoff/Substanzkosten in dem Maße erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der Lieferrahmenbedingungen, die für die vertragliche Preisbildung maßgeblich sind, zu einer veränderten Kostensituation führen. Das geänderte Preisniveau ist dabei durch die jeweilige Partei in angemessener Weise z.B. anhand von anonymisierten METRIO Durchschnittskosten, deren Richtigkeit dem Kunden zu versichern ist, darzulegen.

8.7.2 Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Kostenbereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen in einem Kostenbereich sind von METRIO die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Kostenbereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

8.7.3 METRIO wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens dafür Sorge tragen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen.

8.7.4 Bei einer selbst für die eine volatile Marktlage außergewöhnlichen Änderung der METRIO-kosten, welche für eine oder beide Parteien unter Berücksichtigung der Wechselseitigen Interessen und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar ist, steht der/den Partei(en) ein einseitiges Rücktrittrecht vom Vertrag zu. Dieses ist unverzüglich nach Zugang der Anzeige einer solchen Kostenentwicklung in Schriftform geltend zu machen; ansonsten erlischt dieses Rücktrittsrecht.



9 Zahlung

9.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. METRIO ist ferner berechtigt, Vorkasse zu verlangen.

9.2 METRIO ist berechtigt, eigene Ansprüche aus Geschäftsverbindung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abzutreten.

9.3 Die Rechnungen von METRIO sind sofort ohne jeden Abzug zu begleichen. Der BESTELLER gerät ohne weitere Mahnung oder Überschreitung einer im Einzelfall individuell vereinbarten Zahlungsfrist in Verzug. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart, wird die Forderung entgegen der Vereinbarung sofort fällig, wenn objektive Anzeichen dafür vorliegen, dass die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des BESTELLERS drohen. METRIO ist bei Rechtsgeschäften, bei denen kein Verbraucher beteiligt ist, berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank) vom BESTELLER zu verlangen. METRIO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

9.4 Sämtliche Forderungen von METRIO gegen den jeweiligen BESTELLER werden im Falle des Zahlungsverzuges des BESTELLERS, einschließlich hereingenommener, noch nicht eingelöster Wechsel, sofort fällig.

9.5 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des BESTELLERs ist METRIO – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen. Im Übrigen gilt § 321 BGB. Der BESTELLER darf während des Zahlungsverzuges im Eigentum oder Miteigentum von METRIO stehende Ware (siehe Ziffer 14 Eigentumsvorbehalt) nicht mehr veräußern.

9.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn METRIO über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.

9.7 Die Hereingabe von Wechseln oder Schecks bedarf der ausdrücklichen vorherigen besonderen schriftlichen Zustimmung von METRIO; deren Spesen und sämtliche Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des BESTELLERS.

9.8 Der BESTELLER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von METRIO anerkannt, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des BESTELLERS aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und/oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

9.9 Bei Teillieferungen ist der BESTELLER zur Leistung von Teilzahlungen auf Anforderung verpflichtet.

9.10 Für vom BESTELLER gewünschte und von METRIO akzeptierte Vorab- oder Teillieferungen METRIOs wird ein angemessener Zuschlag auf den Angebotspreis erhoben.



10 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

10.1 Für die Rechte des BESTELLERs bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Der BESTELLER hat die gelieferte Ware nach Eingang auf Mängel - auch durch eine Probeverarbeitung – unverzüglich zu untersuchen; anderenfalls gilt die Ware im Hinblick auf den Mangel als genehmigt.

10.3 Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn diese unverzüglich nachdem sich der Mangel gezeigt hat, spätestens aber unverzüglich nach seiner Entdeckung, schriftlich unter Beifügungen von Belegen oder Spezifikationen, der Beschreibung des Fehlerbildes gerügt werden; erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von zehn Tagen zu rügen. Unterlässt der BESTELLER die Anzeige, gilt die Ware im Hinblick auf den Mangel als genehmigt.

10.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. METRIO ist nicht verpflichtet, ggf. auftretende Grate, Schnitt- oder Gebrauchsspuren zu beseitigen, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

10.5 Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, ungeeigneten Arbeitsmaterials, ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung von Betriebsvorschriften, mangelhafter Wartung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (u.a. chemische oder elektrolytische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

10.6 Materialien und Vorgaben des BESTELLERS

10.6.1 Beruht ein Mangel der von METRIO erbrachten Leistung auf Gründen, die der BESTELLER zu vertreten hat, insbesondere auf der Überlassung fehlerhafter Spezifikationen oder dem Zurückhalten von für den Einsatzfall und Konstruktion entscheidenden Informationen, so scheidet eine Gewährleistungshaftung von METRIO aus.

10.6.2 Der BESTELLER hat den Mangel mit der Folge des Ausschlusses der Gewährleistungshaftung METRIOs auch dann zu vertreten, wenn METRIO durch den BESTELLER beauftragt wird, Material zu bearbeiten oder Material zu verwenden, welches von dem BESTELLER an METRIO aus Anlass der Beauftragung zur Verfügung gestellt wird und der Mangel auf einem Fehler dieses Materials beruht, der bereits bei Übergabe des Materials an METRIO vorgelegen hat.

10.6.3 Ein Fehler des Materials im Sinne der Ziffer 10.6.2 liegt auch vor, wenn der BESTELLER zu wenig oder ungeeignetes Material zur Verfügung gestellt hat.

10.6.4 METRIO ist für Mängel und Schäden nicht verantwortlich, die auf fehlerhaften Vorgaben und Zeichnungen des BESTELLERS beruhen.

10.6.5 METRIO trifft keine Pflicht, aus Anlass der Beauftragung durch den BESTELLER zur Verfügung gestelltes Material, dessen Vorgaben, Zeichnungen oder Spezifikationen auf deren Richtigkeit / Mangelfreiheit zu überprüfen oder Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel diesbezüglich beim BESTELLER zu rügen.

10.7 Alle Angaben über die Eignung, Verarbeitung, die Anwendung und Ergebnisse der METRIO-Produkte, die technische Beratung sowie sämtliche weiteren Angaben erfolgen nach besten Wissen, dies befreit jedoch den BESTELLER in keinem Fall, die Eignung und Ergebnisse mit den Produkten von METRIO in eigenen sachgerichteten Versuchen auf die jeweilige Endanwendung und die geforderten Belange hin zu überprüfen. Sämtliche Angaben von METRIO sind keinesfalls als etwaige Produktzusicherung zu verstehen.

10.8 Die Gewährleistungsrechte des BESTELLERs setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen METRIO und dem BESTELLER um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.

10.9 METRIO ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Etwaige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn METRIO nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Mängelanzeige die Möglichkeit eingeräumt wird, die beanstandete Ware zu besichtigen. Bei eigenmächtigen Nacharbeiten, Änderungen, Instandsetzungen und/oder unsachgemäßer Behandlung bestehen für diese und die sich daraus ergebenden Folgen keine Mängelansprüche.

10.10 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft und hat der BESTELLER seine Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß erfüllt, so stehen dem BESTELLER die gesetzlichen Rechte nach folgenden Maßgaben zu:

(i) METRIO hat zunächst das Recht nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen, oder dem BESTELLER mangelfreie Vertragsware zu liefern (Nacherfüllung). Die §§ 439 Abs. 4, 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der BESTELLER METRIO innerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Liefert METRIO zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der BESTELLER die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden. Das Recht von METRIO die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.

(ii) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt METRIO, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des BESTELLERs als unberechtigt heraus, kann METRIO die hieraus entstandenen Kosten vom BESTELLER ersetzt verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau bzw. das Entfernen der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau bzw. das erneute Anbringen, wenn der BESTELLER den Mangel beim Einbau bzw. Anbringen bereits kannte oder der Einbau bzw. das Anbringen nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der BESTELLER den Mangel vor dem Einbau bzw. dem Anbringen grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn METRIO hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.

(iii) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert METRIO diese gemäß § 439 Abs. (3) BGB oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die METRIO zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so kann der BESTELLER nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist das Produkt bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet steht dem BESTELLER nur das Minderungsrecht zu.

(iv) Für Ansprüche des BESTELLERs auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 12 dieser AGB.

10.11 METRIO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der BESTELLER den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der BESTELLER ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.12 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des BESTELLERs gegen METRIO bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen insbesondere keine Rückgriffsansprüche, wenn der BESTELLER mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.
10.13 Gebrauchte Sachen liefert METRIO unter Ausschluss jeder Gewährleistung, es sei denn, dass etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

10.14 Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 13 dieser AGB.

10.15 Für Schadensersatzansprüche, auch nach Gewährleistungsrecht, gilt im Übrigen Ziffer 12 unter Berücksichtigung von Ziffer 12.2. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer 12 geregelten Ansprüche des BESTELLERs gegen METRIO und Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.



11 Schutz - und Urheberrechte, BILDRECHTE

11.1 Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte. 

11.2 Ansprüche des BESTELLERs gegen METRIO wegen einer Schutzrechtsverletzung bestehen nicht, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn METRIO nach den Vorgaben bzw. Spezifikationen etc. des BESTELLERS zu leisten hat. Ansprüche des BESTELLERs sind insbesondere ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des BESTELLERs beruht, durch eine von METRIO nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom BESTELLER verändert oder zusammen mit nicht von METRIO gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.3 Sofern METRIO nach Vorgaben bzw. Spezifikationen etc. des BESTELLERs zu leisten hat, trägt dieser das Haftungsrisiko, dass keinerlei Urheber – und/oder Schutzrechte Dritter verletzt werden allein. Der BESTELLER stellt METRIO insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn eine Schutzrechtsverletzung auf schuldhaftes Verhalten des BESTELLERS zurückzuführen ist. Lizenzgebühren oder Kosten, die in solchen Fällen anfallen oder zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der BESTELLER.

11.4 Überlässt der BESTELLER Material oder Unterlagen, wie z.B. Pläne und Berechnungen, Dokumentationen, so hat der BESTELLER sicherzustellen, dass bestehende Schutzrechte an diesen hierdurch nicht verletzt werden und stellt METRIO insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn eine Schutzrechtsverletzung auf schuldhaftes Verhalten des BESTELLERs zurückzuführen ist. Lizenzgebühren oder Kosten, die in solchen Fällen anfallen oder zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der BESTELLER.

11.5 Alle Urheberrechte an den Publikationen von METRIO verbleiben unabhängig von der Art des Veröffentlichungsmediums bei METRIO. Eine Verwendung ohne ausdrückliche Zustimmung von METRIO ist nicht gestattet.

11.6 Sollten im Rahmen der Beiträge zur Vertragserfüllung eintragungsfähige Schutzrechte entstehen, werden sich die Parteien für die Einreichung der Schutzrechte ins Benehmen setzen. METRIO wird in solchen Fällen zumindest ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen eingeräumt.



12 Schadenersatz, Aufwendungsersatz - Haftung

12.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12.2 haftet METRIO auf Schadenersatz - bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Vertretern und Erfüllungsgehilfen von METRIO. Darüber hinaus haftet METRIO auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit von Vertretern und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der BESTELLER daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Außer bei Vorsatz, einschließlich Vorsatz von Vertretern und Erfüllungsgehilfen, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.2 Von den in Ziffer 12.1 geregelten Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des BESTELLERs nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. die Haftungsbeschränkungen gelten außerdem nicht, soweit METRIO einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit METRIO aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der ausdrücklichen Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet. Die Ziffern 12.1 und 12.2 gelten auch, wenn der BESTELLER anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens Ersatz nutzloser Aufwendung verlangt.

12.3 Soweit METRIO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von METRIO geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

12.4 Der BESTELLER hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, METRIO binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der BESTELLER hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der BESTELLER diese Verpflichtungen, so behält sich METRIO vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

12.5 Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des BESTELLERs gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der BESTELLER von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.

12.6 Ansprüche des BESTELLERs wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.

12.7 Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. Ziffer 13).

12.8 METRIO haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom BESTELLER veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH-VO) beruhen.



13 Verjährung

13.1 Ansprüche des BESTELLERs aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Ablieferung.

13.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 13.1 genannte Verjährungsfrist gilt deshalb insbesondere nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten) §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Baustoffe sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk) und §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB (Arglist).

13.3 Die sich nach den Ziffern 13.1 und 13.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende, vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des BESTELLERs, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Soweit im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregelungen zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

13.4 Soweit gemäß den Ziffern 13.1- 13.3 die Verjährung von Ansprüchen gegen METRIO verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des BESTELLERs gegen gesetzliche Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von METRIO, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

13.5 Eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlungen, § 203 BGB, tritt nur ein, wenn diese mit den gesetzlichen Vertretern von METRIO geführt werden.



14 Eigentumsvorbehalt

14.1 METRIO behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem BESTELLER vor.

14.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der von METRIO gelieferten Vorbehaltsware durch den BESTELLER wird stets für METRIO vorgenommen. Wird die von METRIO gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, METRIO nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen verarbeitet, so erwirbt METRIO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Der BESTELLER verwahrt das so entstandene Miteigentum für METRIO. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

14.3 Wird die von METRIO gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, METRIO nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen untrennbar vermischt oder derart verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt METRIO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (auch bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware). Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des BESTELLERs als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der BESTELLER an METRIO anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der BESTELLER verwahrt das so entstandene Miteigentum für METRIO. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

14.4 Der BESTELLER ist befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der BESTELLER schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der Mehrwertsteuer) der Forderung von METRIO bzw. in der Höhe des etwaigen Miteigentumanteils von METRIO (vgl. Ziffern 14.2 und 14.3) zur Sicherung an METRIO ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an METRIO für Rechnung von METRIO einzuziehen. Die Befugnis von METRIO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. METRIO verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der BESTELLER seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzutreten drohen. Ist aber eine dieser Situationen gegeben, kann METRIO verlangen, dass der BESTELLER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zugleich kann METRIO in einer solchen Situation die Weiterveräußerungs- und Einziehungserlaubnis jederzeit widerrufen.

14.5 Zugriffe Dritter auf die METRIO gehörenden Waren und Produkte (z.B. Pfändungen) sowie auf Forderungen sind METRIO vom BESTELLER unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.

14.6 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen von METRIO weder an Dritte verpfändet noch diesen zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der BESTELLER unverzüglich, siehe Ziffer 14.5, zu benachrichtigen. Soweit METRIO in diesem Zusammenhang gegen Dritte klagt und die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, METRIO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der BESTELLER gegenüber METRIO für die so entstandenen Kosten.

14.7 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte von METRIO bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen durch den BESTELLER erforderlich, so hat der BESTELLER hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der BESTELLER verpflichtet, METRIO auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

14.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von METRIO um mehr als 10%, so werden auf Verlangen des BESTELLERs insoweit Sicherheiten nach Wahl von METRIO freigeben.

14.9 Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.

14.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des BESTELLERs, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist METRIO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; METRIO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der BESTELLER den fälligen Kaufpreis nicht, darf METRIO diese Rechte nur geltend machen, wenn METRIO dem BESTELLER zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

14.11 Auf Verlangen von METRIO hat der BESTELLER alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von METRIO stehenden Waren und über die an METRIO abgetretenen Forderungen zu geben.



15 Rücktritt / Kündigung

15.1 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des BESTELLERs (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.

15.2 METRIO ist zusätzlich zu den gesetzlichen Gründen berechtigt, von einem mit dem BESTELLER abgeschlossenen Vertrag über eine Lieferung zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn einer der folgenden Sachverhalte eintritt:

a) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des BESTELLERs tritt ein oder droht einzutreten. Dies ist u. a. der Fall,

(i) wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des BESTELLERs eingeleitet werden und nicht innerhalb von 4 Wochen beendet werden; oder

(ii) der BESTELLER überschuldet bzw. zahlungsunfähig im Sinne der InsO ist oder eine solche Situation einzutreten droht; oder

(iii) wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

b) Der BESTELLER, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird.

c) Fällige Rechnungsbeträge werden wiederholt trotz Mahnung nicht vollständig bezahlt.

15.3 Das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Gründen ferner bei einem Wechsel des Mehrheitsgesellschafters des BESTELLERs oder der maßgeblichen Kontrolle über den BESTELLER.



16 Datenschutz

16.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern des BESTELLERs erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) DSGVO zur Bearbeitung und Abwicklung bereits abgeschlossener Geschäftsvorgänge und des laufenden Geschäfts, zur Anbahnung neuer Verträge bzw. für ähnliche geschäftliche Kontakte, die zur Wahrung berechtigter Interessen von METRIO dienen.

16.2 METRIO erhebt, verarbeitet, speichert und löscht die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des BESTELLERs ausschließlich nach den Grundsätzen aus Art. 5 DSGVO.

16.3 In die Datenverarbeitung gemäß Ziffern 16.1 und 16.2 willigt der BESTELLER ein.

16.4 Stellt METRIO dem BESTELLER im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten von Mitarbeitern (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der BESTELLER auf sonstige Weise Kenntnis von diesen personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt werden, dürfen vom BESTELLER ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verwendung anonymisierter Daten.

b) Der BESTELLER stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des BESTELLERs zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip).

c) Der BESTELLER wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.

d) Der BESTELLER erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.

e) Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der BESTELLER unverzüglich METRIO, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der BESTELLER die personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.



17 Geheimhaltung, Unterlagen

17.1 Der BESTELLER ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem mit METRIO abgeschlossenen Vertrag und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere Informationen über die Art und Weise der Beschaffenheit oder Zusammensetzung von Produkten von METRIO. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die

a) bei Übermittlung offenkundig oder dem BESTELLER bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;

b) dem BESTELLER ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder

c) der BESTELLER ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.

17.2 Dem BESTELLER ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. "Reverse Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.

17.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 17.1 gilt außer in den Fällen des § 5 GeschGehG auch dann nicht, soweit der BESTELLER gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der BESTELLER unverzüglich METRIO über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der BESTELLER im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.

17.4 Verletzt der BESTELLER seine Verpflichtungen aus diesem § 17, schuldet er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00, es sei denn, dass er die jeweilige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf Schadensersatz oder Unterlassung, bleibt METRIO vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet.

17.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden „Unterlagen“) behält sich METRIO eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von METRIO Dritten zugänglich gemacht werden und sind, insb. wenn METRIO der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.



18 Gesetzliche Bestimmungen über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung

Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der BESTELLER für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. Der BESTELLER hat sicherzustellen, dass vereinbarte Serviceleistungen, sofern der Ausführungsort bei ihm liegt, störungsfrei erbracht werden können.



19 Aufrechnung

Der BESTELLER kann gegen Ansprüche von METRIO nur mit anerkannten, unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen in Zusammenhang mit dem vertraglich relevanten Verkauf aufrechnen.



20 ERFÜLLUNGSORT, ERFÜLLUNG

Erfüllungsort ist der Sitz der Metrio GmbH in 59469 Ense-Höingen, Deutschland.



21 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, Schlussbestimmungen

21.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz der Metrio GmbH in 59469 Ense-Höingen, Deutschland. METRIO ist jedoch berechtigt, den BESTELLER auch an einem im Einzelfall eröffneten gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

21.2 Für das Vertragsverhältnis und sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der METRIO gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht-CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

21.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

21.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.


METRIO GmbH
Auf der Breihe 7
59469 Ense-Höingen